Bundesgerichtshof sichert Internetnutzern die Bildersuche
29. April 2010 | Donnerstag, April 29, 2010
Google unterstützt Internetnutzer darin, relevante Informationen möglichst schnell und einfach zu finden. Manchmal ist die gesuchte Information ein Text oder ein Audio-Datei, manchmal aber auch ein Foto, ein Kunstwerk oder eine sonstige visuelle Darstellung. Egal um welche Art von Information es sich handelt, Google versucht immer, die relevanteste Antwort auf die jeweilige Frage eines Nutzers anzuzeigen.
In diesem Bestreben haben wir 2003 die Google Bildersuche gestartet, die abhängig von der jeweiligen Suchabfrage unseren Nutzern eine Auswahl an stark verkleinerten Bildern in komprimierter Auflösung anzeigt. Mit einem Klick auf den bebilderten Link gelangen die Nutzer auf die Webseite, auf der die Original-Bilder eingestellt sind, die den Nutzer interessieren. Hier können sie dann die Bilder als Vollbild anschauen oder weitere Informationen einsehen. Millionen von Nutzern erachten diesen Dienst als sehr hilfreich, denn sie können mit der Google Bildersuche schnell die Bilder finden, nach denen sie suchen.
Die Bildersuche ist jedoch nicht nur im Interesse der Nutzer, sondern gerade auch im Interesse der Urheber und Webseitenbetreiber, die an einer guten Auffindbarkeit ihrer Seiten interessiert sind. Webseitenbetreiber haben dabei die komplette Kontrolle darüber, welche Inhalte ihrer Seiten sie von Google durchsuchbar machen wollen: Mit dem einfachen Programmier-Befehl “robot.txt” können sie Google (und anderen Suchmaschinen) mitteilen, dass alle oder bestimmte Bilder auf einer Seite nicht aufgefunden werden sollen.
Wir begrüßen es daher sehr, dass der Bundesgerichtshof (BGH) heute in einem Urteil entschieden hat, dass durch die Google Bildersuche keine Urheberrechtsverletzung stattfindet. In dem Rechtsstreit hatte die Klägerin Fotografien von ihren großformatigen Ölgemälden auf ihre eigene Webseite gestellt und die Seite derart gestaltet, dass sie für Suchmaschinen leichter auffindbar war. Die Klägerin verlangte dennoch für den bebilderten Verweis auf ihre eigene Webseite Schadensersatz. Dem erteilte der BGH eine endgültige Absage.
Das Urteil macht deutlich: Die Anzeige von verkleinerten Bildern, die lediglich die Auffindbarkeit der Original-Bilder erhöhen sollen, ist rechtlich zulässig. Auch wenn wir noch die Urteilsbegründung abwarten müssen, ist bereits heute klar: Internetnutzer und Webseitenbetreiber in Deutschland werden weiterhin von der Google Bildersuche profitieren können. Journalistische Angebote im Netz, Anbieter von Bildern und Postern, Künstler, Fotografen, Designer und viele mehr können die Bildersuche auch weiter als eine wesentliche Plattform zur Bekanntmachung ihrer Werke einsetzen.
Post von Dr. Arnd Haller, Managing Counsel, Google Germany GmbH